• Freistellungsbescheinigung nach § 13b: Gilt für das Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen.
  • Freistellungsbescheinigung nach § 48b: Gilt für Steuerbefreiungen bei Bauleistungen.

Beide Bescheinigungen können auf unserer Webseite im Unternehmensbereich heruntergeladen werden.