- Freistellungsbescheinigung nach § 13b: Gilt für das Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen.
- Freistellungsbescheinigung nach § 48b: Gilt für Steuerbefreiungen bei Bauleistungen.
Beide Bescheinigungen können auf unserer Website im Unternehmensbereich heruntergeladen werden.